§ 3 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,

a)

die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen und tunlichst frei von Schadorganismen zu halten;

b)

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich der Landwirtschaftskammer oder der Gemeinde anzuzeigen;

c)

die ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen obliegenden oder behördlich aufgetragenen Maßnahmen fristgerecht und sachgemäß durchzuführen oder durchführen zu lassen;

d)

die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 ohne Entschädigung zu dulden; der § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß;

e)

die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte über das Auftreten von Schadorganismen wahrheitsgemäß zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012§ 3 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,

a)

die betreffenden Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen und tunlichst frei von Schadorganismen zu halten;

b)

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich der Landwirtschaftskammer oder der Gemeinde anzuzeigen;

c)

die ihnen nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen obliegenden oder behördlich aufgetragenen Maßnahmen fristgerecht und sachgemäß durchzuführen oder durchführen zu lassen;

d)

die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 ohne Entschädigung zu dulden; der § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß;

e)

die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte über das Auftreten von Schadorganismen wahrheitsgemäß zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012§ 3 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

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