§ 4 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten§ 4 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, soweit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union das Halten eines Schadorganismus ausdrücklich zulässig ist.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.03.2021
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten§ 4 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, soweit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union das Halten eines Schadorganismus ausdrücklich zulässig ist.

(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen.

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