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(2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012