§ 6 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit§ 6 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. b entgegenzunehmen und unverzüglich der Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit§ 6 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. b entgegenzunehmen und unverzüglich der Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

(2) Die Landesregierung kann der Gemeinde einzelne oder alle Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 mit Verordnung übertragen, wenn dies aufgrund des Umfangs des Befalles oder der Art des Schadorganismus zweckmäßig ist.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Gemeinde auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen hat, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist, und dass sie bei Bedarf die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8) zu unterstützen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten