§ 7 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus unverzüglich Maßnahmen zu treffen, sofern dies zur Bekämpfung oder zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlich ist§ 7 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere

a)

die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Tiere, Pflanzenschutzverfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden anordnen;

b)

den Anbau einzelner Pflanzenarten oder die Verwendung von bestimmten Kultursubstraten im Interesse des Pflanzenschutzes einschränken oder ganz verbieten;

c)

die Nutzung der von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallenen oder eines solchen Befalls verdächtigen oder gefährdeten Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel beschränken oder gänzlich untersagen;

d)

das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und Überträgern von Schadorganismen örtlich einschränken und gegebenenfalls gänzlich verbieten;

e)

die unschädliche Verwertung oder, wenn nicht möglich, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten und anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Schadorganismus sind, anordnen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.

(6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus unverzüglich Maßnahmen zu treffen, sofern dies zur Bekämpfung oder zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlich ist§ 7 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere

a)

die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Tiere, Pflanzenschutzverfahren und die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden anordnen;

b)

den Anbau einzelner Pflanzenarten oder die Verwendung von bestimmten Kultursubstraten im Interesse des Pflanzenschutzes einschränken oder ganz verbieten;

c)

die Nutzung der von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallenen oder eines solchen Befalls verdächtigen oder gefährdeten Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel beschränken oder gänzlich untersagen;

d)

das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und Überträgern von Schadorganismen örtlich einschränken und gegebenenfalls gänzlich verbieten;

e)

die unschädliche Verwertung oder, wenn nicht möglich, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, des Bodens, von Kultursubstraten, Räumlichkeiten und anderen Sachen, die Träger eines besonders gefährlichen Schadorganismus sind, anordnen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.

(6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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