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(2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere
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(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.
(6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere
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(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.
(6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012