§ 8 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 5 § 8 PSchGund 6 mit Verordnung anordnen, wenn sie über den örtlichen Bereich einer Bezirkshauptmannschaft hinaus notwendig sind seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

a)

die Bezeichnung jener Schadorganismen, die jedenfalls im Sinne des § 3 lit. b der Landwirtschaftskammer anzuzeigen sind;

b)

notwendige Untersuchungen der Landwirtschaftskammer nach § 5 Abs. 1 über einen Schadorganismus und die Feststellung dessen Verbreitung;

c)

Pflanzenschutzmaßnahmen, die von der Bezirkshauptmannschaft nach § 7 anzuordnen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung kann Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 5 § 8 PSchGund 6 mit Verordnung anordnen, wenn sie über den örtlichen Bereich einer Bezirkshauptmannschaft hinaus notwendig sind seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

a)

die Bezeichnung jener Schadorganismen, die jedenfalls im Sinne des § 3 lit. b der Landwirtschaftskammer anzuzeigen sind;

b)

notwendige Untersuchungen der Landwirtschaftskammer nach § 5 Abs. 1 über einen Schadorganismus und die Feststellung dessen Verbreitung;

c)

Pflanzenschutzmaßnahmen, die von der Bezirkshauptmannschaft nach § 7 anzuordnen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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