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(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012