§ 9 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 § 9 PSchGoder 8 Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zweckbestimmung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Transportmitteln, die von Pflanzenschutzmaßnahmen betroffen sind, möglichst wenig beeinträchtigt wird. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

a)

das Interesse der Gesundheit im Bereich von Quellen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Krankenanstalten, Pflegeheimen und Kinderspielplätzen;

b)

das Interesse an der Benützung von Anlagen, die dem öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 7 § 9 PSchGoder 8 Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zweckbestimmung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Transportmitteln, die von Pflanzenschutzmaßnahmen betroffen sind, möglichst wenig beeinträchtigt wird. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

a)

das Interesse der Gesundheit im Bereich von Quellen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Krankenanstalten, Pflegeheimen und Kinderspielplätzen;

b)

das Interesse an der Benützung von Anlagen, die dem öffentlichen Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Flugverkehr dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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