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(2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu entsprechen. Er hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
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(3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Der Aktionsplan nach Abs. 1 hat den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu entsprechen. Er hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
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(3) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012