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Ausgenommene Betriebe
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 139/1948 sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von diesem Gesetz ausgenommenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)
Ausgenommene Betriebe
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 139/1948 sowie des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von diesem Gesetz ausgenommenOö.
(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)