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(3) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
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Die Landesregierung hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 27/2018, 41/2020
(3) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
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Die Landesregierung hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über
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*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 27/2018, 41/2020