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(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem LandesgesetzGesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung | |||||||||
2. | Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung | |||||||||
3. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung | |||||||||
4. | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung | |||||||||
5. | VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. |
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem LandesgesetzGesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung | |||||||||
2. | Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung | |||||||||
3. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung | |||||||||
4. | Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung | |||||||||
5. | VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. |