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(2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie
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(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:
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(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
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(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen.
(6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.
(7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(9) Die Landesregierung hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.
(11) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016, 70/2016
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(2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie
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(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:
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(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
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(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen.
(6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.
(7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(9) Die Landesregierung hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.
(11) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016, 70/2016