§ 11 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs§ 11 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für

a)

Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung und Aufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden, und

b)

Personen, die Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten unter der Anleitung einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden.

(2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie

a)

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

b)

verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:

a)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs (§ 11a Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2);

b)

ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz);

c)

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 11a Abs. 3 oder 6 anerkannt wurde;

d)

die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung; oder

e)

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

b)

mehr als einmal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen.

(6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.

(7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

(9) Die Landesregierung hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.

(11) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016, 70/2016

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.03.2021
(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs§ 11 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Dies gilt nicht für

a)

Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung und Aufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden, und

b)

Personen, die Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten unter der Anleitung einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden.

(2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie

a)

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

b)

verlässlich ist.

(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:

a)

die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs (§ 11a Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2);

b)

ein Europäischer Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz);

c)

die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 11a Abs. 3 oder 6 anerkannt wurde;

d)

die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung; oder

e)

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie

a)

von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

b)

mehr als einmal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurde und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit nach Abs. 2 lit. b hat die antragstellende Person eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, vorzulegen.

(6) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist befristet für die Gültigkeitsdauer auszustellen (Abs. 2), die mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt festgelegt wird.

(7) Auf Antrag ist der Pflanzenschutzmittelausweis um die in der Verordnung nach Abs. 6 festgelegte Gültigkeitsdauer zu verlängern, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1), einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2) oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 3 oder 6) nachgewiesen wird. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, einer gleichzuhaltenden Ausbildung bzw. einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(8) Die Landesregierung hat die Ausstellung (Abs. 2) bzw. die Verlängerung (Abs. 7) eines Pflanzenschutzmittelausweises mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

(9) Die Landesregierung hat den Pflanzenschutzmittelausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Vorschriften über Inhalt und Form des Pflanzenschutzmittelausweises zu erlassen.

(11) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit nach Abs. 2 und 7 bis 9 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 58/2016, 70/2016

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