§ 13 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art§ 13 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, haben Aufzeichnungen gemäß Art§ 13 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. Sind in einem Betrieb mehrere Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, tätig, sind die Aufzeichnungen überdies von der Person, die den Betrieb führt, zusammenzuführen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sowie Dritten im Sinne des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf deren schriftliches Verlangen die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen mitzuteilen. Dabei sind der § 5 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 6 bis 8 des Landes-Umweltinformationsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten