§ 14 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Werden Pflanzenschutzmittel nicht sachgemäß (§ 10 Abs. 2§ 14 PSchG) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen seit 31.03.2021 weggefallen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
Werden Pflanzenschutzmittel nicht sachgemäß (§ 10 Abs. 2§ 14 PSchG) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen seit 31.03.2021 weggefallen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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