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(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die §§ 12 Abs. 2, 76 bis 94e, 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Elternteil ist. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
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(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die §§ 12 Abs. 2, 76 bis 94e, 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.
(3) Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Elternteil ist. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)
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