§ 3 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Von diesem Landesgesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 . 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn sie oder er mit ihr oder ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die §§ 12 Abs. 2, 76 bis 94e, 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Elternteil ist. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 38/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Von diesem Landesgesetz sind unbeschadet des Abs§ 3 . 2 ausgenommen:

1.

die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer:

a)

die Ehegattin oder der Ehegatte,

b)

die Kinder und Kindeskinder,

c)

die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne,

d)

die Eltern und Großeltern,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, wenn sie oder er mit ihr oder ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem oder seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

(2) Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die §§ 12 Abs. 2, 76 bis 94e, 110 bis 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 93 bis 94d auf diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 26a bis 26u gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Elternteil ist. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 38/2010)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten