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(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der jeweiligen Einrichtung wahrzunehmen.
(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden; das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a). Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Europäischen Kommission
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(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der jeweiligen Einrichtung wahrzunehmen.
(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden; das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a). Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Europäischen Kommission
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(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012