§ 15 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 § 15 PSchGund 2 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen seit 31.03.2021 weggefallen. Im Falle einer Übertragung nach § 6 Abs. 2 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der Gemeinde wahrzunehmen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der jeweiligen Einrichtung wahrzunehmen.

(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden; das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a). Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Europäischen Kommission

a)

zur Durchführung der Überwachung Zutritt zu gewähren und die Entnahme von Proben zu dulden; die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen;

b)

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

c)

den Pflanzenschutzmittelausweis oder die Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 vorzulegen;

d)

die Unterlagen sowie Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegen und Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen;

e)

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 § 15 PSchGund 2 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen seit 31.03.2021 weggefallen. Im Falle einer Übertragung nach § 6 Abs. 2 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der Gemeinde wahrzunehmen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen. Im Falle einer Übertragung nach § 15a Abs. 1 sind diese Aufgaben im Umfang der Übertragung von der jeweiligen Einrichtung wahrzunehmen.

(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden; das gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a). Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Europäischen Kommission

a)

zur Durchführung der Überwachung Zutritt zu gewähren und die Entnahme von Proben zu dulden; die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen;

b)

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

c)

den Pflanzenschutzmittelausweis oder die Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 vorzulegen;

d)

die Unterlagen sowie Aufzeichnungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegen und Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen;

e)

die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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