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(2) Die Einrichtungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt werden können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
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(2) Die Einrichtungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 haben die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(3) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen. Diesen stehen im Umfang der Übertragung auch die Rechte und Pflichten nach § 15 Abs. 3 und 4 zu.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung geeignete Einrichtungen, die mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt werden können, zu bestimmen. Als Einrichtungen kommen nur solche in Betracht, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012