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(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere
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(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Werden die Kosten für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 aus Mitteln des Landes bestritten, gehen bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Forderungen des Landes, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln stehen, bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über. Die Übertragung der Forderung wird mit Zahlung des Gemeinschaftsbeitrages wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere
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(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Werden die Kosten für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 aus Mitteln des Landes bestritten, gehen bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Forderungen des Landes, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln stehen, bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über. Die Übertragung der Forderung wird mit Zahlung des Gemeinschaftsbeitrages wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012