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(2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012