§ 17a PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen§ 17a PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die Gesundheit von Menschen, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen§ 17a PSchG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung zu deren Bekämpfung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung auf Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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