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(2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
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(3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
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(3) Der Bericht nach Abs. 2 lit. a ist auch den anderen Mitgliedsstaaten zu übermitteln und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012