§ 21 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 21 PSchG*)
Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;

b)

entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;

c)

entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 3) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 10 Abs. 3 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;

d)

ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);

e)

eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;

f)

der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

g)

der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;

h)

einer Entscheidung nach § 14 zuwiderhandelt;

i)

den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Übertretungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 70/2016

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.03.2021
§ 21 PSchG*)
Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen des § 3 nicht nachkommt;

b)

entgegen § 4 Schadorganismen hält oder einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt;

c)

entgegen § 10, einer dazu ergangenen Verordnung (§ 10 Abs. 3) oder einer dazu ergangenen Entscheidung (§ 10 Abs. 3 lit. b) Pflanzenschutzmittel verwendet;

d)

ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit beratend tätig ist (§ 14a);

e)

eine unrichtige Erklärung nach § 11 Abs. 5 abgibt;

f)

der Hinweispflicht gemäß § 12 nicht nachkommt;

g)

der Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder § 13 Abs. 1 zweiter Satz nicht nachkommt;

h)

einer Entscheidung nach § 14 zuwiderhandelt;

i)

den Verpflichtungen des § 15 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Übertretungen nach Abs seit 31.03.2021 weggefallen. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012, 44/2013, 70/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten