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(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
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(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012