§ 22 PSchG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 22 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998 und Nr. 58/2001;

b)

das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 25/ 1991, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1993, Nr. 23/1998 und Nr. 58/2001.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.03.2021
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 22 PSchG seit 31.03.2021 weggefallen. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998 und Nr. 58/2001;

b)

das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl.Nr. 25/ 1991, in der Fassung LGBl.Nr. 68/1993, Nr. 23/1998 und Nr. 58/2001.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

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