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(2) Der § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012§ 23 PSchG ist erst ab dem 1seit 31.03.2021 weggefallen. Jänner 2014 einzuhalten.
(3) Ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2007 gilt längstens bis zum 25. November 2015 als Pflanzenschutzmittelausweis im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2012. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, müssen für die Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nur die Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 11 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nachweisen.
(4) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über keinen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2007 verfügen, dürfen andere als giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel bis längstens zum 25. November 2013 ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verwenden.
(5) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a), müssen spätestens ab dem 26. November 2015 über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verfügen.
(6) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis zum 30. April 2013 den Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes einschließlich der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 zu übermitteln.
(7) Für den Fall, dass die Änderung des § 19 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 62/2012, ohne diese Änderung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012
(2) Der § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012§ 23 PSchG ist erst ab dem 1seit 31.03.2021 weggefallen. Jänner 2014 einzuhalten.
(3) Ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2007 gilt längstens bis zum 25. November 2015 als Pflanzenschutzmittelausweis im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2012. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, müssen für die Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nur die Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 11 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nachweisen.
(4) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über keinen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2007 verfügen, dürfen andere als giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel bis längstens zum 25. November 2013 ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verwenden.
(5) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a), müssen spätestens ab dem 26. November 2015 über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verfügen.
(6) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis zum 30. April 2013 den Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes einschließlich der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 zu übermitteln.
(7) Für den Fall, dass die Änderung des § 19 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 62/2012, ohne diese Änderung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012