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(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der familiären Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung von Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Kindergärten sind grundsätzlich für Kinder mit und ohne Behinderung zugänglich.
(3) Öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sind Sache des Bundes; auf diese findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der familiären Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung von Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Kindergärten sind grundsätzlich für Kinder mit und ohne Behinderung zugänglich.
(3) Öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sind Sache des Bundes; auf diese findet dieses Gesetz keine Anwendung.