§ 3 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten§ 3 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung der Kinder erforderlich sind und haben die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Kindergärten haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räumlichkeiten, einschließlich allfälliger Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.

(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.

(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 bzw. eine Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beizuziehen. Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) kommt zur Wahrung der Interessen nach diesem Gesetz in diesen Verfahren Parteistellung zu; sie (er) hat das Recht, in diesen Angelegenheiten gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.09.2018 bis 01.01.2023
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten§ 3 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung der Kinder erforderlich sind und haben die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Kindergärten haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räumlichkeiten, einschließlich allfälliger Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.

(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.

(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 bzw. eine Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beizuziehen. Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) kommt zur Wahrung der Interessen nach diesem Gesetz in diesen Verfahren Parteistellung zu; sie (er) hat das Recht, in diesen Angelegenheiten gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017

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