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(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.
(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 bzw. eine Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beizuziehen. Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) kommt zur Wahrung der Interessen nach diesem Gesetz in diesen Verfahren Parteistellung zu; sie (er) hat das Recht, in diesen Angelegenheiten gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.
(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 bzw. eine Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beizuziehen. Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) kommt zur Wahrung der Interessen nach diesem Gesetz in diesen Verfahren Parteistellung zu; sie (er) hat das Recht, in diesen Angelegenheiten gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017