Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019