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(2) Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) müssen fachlich befähigt (§ 6), verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.
(3) Zur Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) können unter deren Führung Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden. Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Umgang mit Kindern geeignet, verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen. Die Leiterin (der Leiter) muss hiezu, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, befähigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 78/2017
(2) Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) müssen fachlich befähigt (§ 6), verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.
(3) Zur Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) können unter deren Führung Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden. Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Umgang mit Kindern geeignet, verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen. Die Leiterin (der Leiter) muss hiezu, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, befähigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 78/2017