§ 5 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)§ 5 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) müssen fachlich befähigt (§ 6), verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.

(3) Zur Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) können unter deren Führung Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden. Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Umgang mit Kindern geeignet, verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.

(4) Die Einstellung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.

(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen. Die Leiterin (der Leiter) muss hiezu, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, befähigt sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 78/2017

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.09.2018 bis 01.01.2023
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)§ 5 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) müssen fachlich befähigt (§ 6), verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.

(3) Zur Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) können unter deren Führung Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden. Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Umgang mit Kindern geeignet, verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 3) sein.

(4) Die Einstellung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.

(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen. Die Leiterin (der Leiter) muss hiezu, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, befähigt sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 78/2017

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