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(2) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die an einer Schulung gemäß § 18 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, bei der Betreuung der Kinder die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.
(3) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder zu erfolgen.
(4) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben die Ergebnisse hinsichtlich der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies zur Überprüfung des Instrumentariums nach § 11 Abs. 5 lit. c erforderlich ist.
(5) Aufgabe der Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) ist die Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) unter deren Führung; Abs. 2 gilt für Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 45/2019
(2) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die an einer Schulung gemäß § 18 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, bei der Betreuung der Kinder die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.
(3) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder zu erfolgen.
(4) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben die Ergebnisse hinsichtlich der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies zur Überprüfung des Instrumentariums nach § 11 Abs. 5 lit. c erforderlich ist.
(5) Aufgabe der Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) ist die Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) unter deren Führung; Abs. 2 gilt für Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 45/2019