§ 8 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) ist die Betreuung, Erziehung und vorschulische Bildung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 11§ 8 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Außerdem obliegt ihnen die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Betreuung umfasst insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.

(2) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die an einer Schulung gemäß § 18 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, bei der Betreuung der Kinder die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.

(3) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder zu erfolgen.

(4) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben die Ergebnisse hinsichtlich der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies zur Überprüfung des Instrumentariums nach § 11 Abs. 5 lit. c erforderlich ist.

(5) Aufgabe der Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) ist die Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) unter deren Führung; Abs. 2 gilt für Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Aufgabe der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) ist die Betreuung, Erziehung und vorschulische Bildung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 11§ 8 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Außerdem obliegt ihnen die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Betreuung umfasst insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.

(2) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die an einer Schulung gemäß § 18 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, bei der Betreuung der Kinder die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.

(3) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder zu erfolgen.

(4) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben die Ergebnisse hinsichtlich der Wirkungen der pädagogischen Fördermaßnahmen der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies zur Überprüfung des Instrumentariums nach § 11 Abs. 5 lit. c erforderlich ist.

(5) Aufgabe der Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) ist die Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) unter deren Führung; Abs. 2 gilt für Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 45/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten