§ 9 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals§ 9 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 29.08.2008 bis 01.01.2023
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals§ 9 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

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