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(2) Aufgabe der Erziehung und vorschulischen Bildung ist die Förderung der geistigen, seelischen, sprachlichen, sozialen, religiösen, ethischen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und seinem Entwicklungsstand entsprechend zu fördern. Unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen ist die Fähigkeit des Erkennens und Denkens, die soziale Reife, die Lernfähigkeit sowie die Lernbereitschaft der Kinder zu fördern; durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen; die Kinder sind ohne Zeit- und Leistungsdruck auf spielerische Art und Weise auf die Schule vorzubereiten. Insbesondere sind auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Zudem sollen die kreativen Fähigkeiten zur Entfaltung gebracht werden. Die Erziehung und vorschulische Bildung von Kindern mit Behinderung hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.
(3) In Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, nicht gestattet. Im Falle der Nicht-Befolgung hat der Rechtsträger des Kindergartens die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden (§ 15 Abs. 8) Gespräch zu laden. Im Rahmen dieses Gespräches hat die zuständige Kindergartenpädagogin unter Beiziehung der Kindergarteninspektorin die Intention des Verbotes näher zu erläutern; weiters sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Vermeidung weiterer Verstöße über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu erlassen (Bildungs- und Erziehungsplan). In dieser Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
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(6) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 45/2019
(2) Aufgabe der Erziehung und vorschulischen Bildung ist die Förderung der geistigen, seelischen, sprachlichen, sozialen, religiösen, ethischen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und seinem Entwicklungsstand entsprechend zu fördern. Unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen ist die Fähigkeit des Erkennens und Denkens, die soziale Reife, die Lernfähigkeit sowie die Lernbereitschaft der Kinder zu fördern; durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen; die Kinder sind ohne Zeit- und Leistungsdruck auf spielerische Art und Weise auf die Schule vorzubereiten. Insbesondere sind auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Zudem sollen die kreativen Fähigkeiten zur Entfaltung gebracht werden. Die Erziehung und vorschulische Bildung von Kindern mit Behinderung hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.
(3) In Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, nicht gestattet. Im Falle der Nicht-Befolgung hat der Rechtsträger des Kindergartens die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden (§ 15 Abs. 8) Gespräch zu laden. Im Rahmen dieses Gespräches hat die zuständige Kindergartenpädagogin unter Beiziehung der Kindergarteninspektorin die Intention des Verbotes näher zu erläutern; weiters sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Vermeidung weiterer Verstöße über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu erlassen (Bildungs- und Erziehungsplan). In dieser Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
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(6) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 45/2019