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(2) Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist er doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben§ 6 Oö. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)
(3) Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Wird ein Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen, so ist er doppelt auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben§ 6 Oö. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)
(3) Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.