§ 13 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder – soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 13b § 13 V-KGGbesteht - freiwillig seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) notwendig. Der Rechtsträger des Kindergartens hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Kindergarten, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, wenn es am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (Abs. 5)

a)

das dritte Lebensjahr vollendet hat,

b)

über die körperliche, emotionale und soziale Reife (Kindergartenreife) verfügt; Abs. 7 bleibt unberührt, und

c)

in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat; dies gilt nur, wenn der Rechtsträger des Kindergartens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 gilt nicht im Falle des Abs. 7 oder wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist. Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll bei der Aufnahme auf folgende Reihenfolge Bedacht genommen werden:

a)

Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,

b)

Kinder, bei denen aus erzieherischen Gründen der Besuch des Kindergartens geboten erscheint.

(5) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag oder am darauffolgenden Dienstag im September.

(6) Spätestens mit Beginn der Schulpflicht müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden. Auch von der allgemeinen Schulpflicht befreite Kinder sind aus dem Kindergarten auszuscheiden. Der Rechtsträger des Kindergartens kann jedoch das Ausscheiden solcher Kinder aus sozialen Rücksichten um längstens ein Jahr verschieben.

(7) Der Rechtsträger ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Kindern mit Behinderung, welche die Gruppenfähigkeit noch nicht erreicht haben, durch geeignete Maßnahmen die Aufnahme in den Kindergarten zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass solche Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen betreut werden können. Wenn trotzdem erhebliche nachteilige Auswirkungen für das betroffene Kind oder die anderen Kinder zu erwarten sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Es können jedoch auch die Zeiten, in denen ein solches Kind im Kindergarten betreut wird, entsprechend beschränkt werden, wenn dadurch die Aufnahme ermöglicht werden kann und wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) zustimmen.

(8) Zeigt sich die mangelnde Gruppenfähigkeit oder die mangelnde Kindergartenreife eines Kindes erst nachträglich und kann der Kindergarten dem dadurch erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der räumlichen und personellen Voraussetzungen nicht Rechnung tragen, hat sich der Rechtsträger im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) um eine andere Möglichkeit der Betreuung des Kindes zu bemühen.

(9) Wenn zweifelhaft ist, ob ein Kind gruppenfähig oder kindergartenreif ist, hat der Rechtsträger eine gemeinsame Beratung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter), der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) und erforderlichenfalls weiteren Fachkräften durchzuführen.

(10) Wenn in den Fällen der Abs. 7 und 8 zwischen den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Rechtsträger des Kindergartens keine Einigung erzielt wird, hat über die Ablehnung der Aufnahme nach Abs. 7 oder über den Ausschluss nach Abs. 8 die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Gutachten eines der Gemeinde hiezu zur Verfügung stehenden Arztes des Gemeindesanitätsdienstes, der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlichenfalls eines geeigneten Psychologen einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2017

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 01.01.2023
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder – soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 13b § 13 V-KGGbesteht - freiwillig seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) notwendig. Der Rechtsträger des Kindergartens hat jede Anmeldung oder Abmeldung ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Kindergarten, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, wenn es am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (Abs. 5)

a)

das dritte Lebensjahr vollendet hat,

b)

über die körperliche, emotionale und soziale Reife (Kindergartenreife) verfügt; Abs. 7 bleibt unberührt, und

c)

in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat; dies gilt nur, wenn der Rechtsträger des Kindergartens eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 gilt nicht im Falle des Abs. 7 oder wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist. Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll bei der Aufnahme auf folgende Reihenfolge Bedacht genommen werden:

a)

Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,

b)

Kinder, bei denen aus erzieherischen Gründen der Besuch des Kindergartens geboten erscheint.

(5) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag oder am darauffolgenden Dienstag im September.

(6) Spätestens mit Beginn der Schulpflicht müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden. Auch von der allgemeinen Schulpflicht befreite Kinder sind aus dem Kindergarten auszuscheiden. Der Rechtsträger des Kindergartens kann jedoch das Ausscheiden solcher Kinder aus sozialen Rücksichten um längstens ein Jahr verschieben.

(7) Der Rechtsträger ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Kindern mit Behinderung, welche die Gruppenfähigkeit noch nicht erreicht haben, durch geeignete Maßnahmen die Aufnahme in den Kindergarten zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass solche Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen betreut werden können. Wenn trotzdem erhebliche nachteilige Auswirkungen für das betroffene Kind oder die anderen Kinder zu erwarten sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Es können jedoch auch die Zeiten, in denen ein solches Kind im Kindergarten betreut wird, entsprechend beschränkt werden, wenn dadurch die Aufnahme ermöglicht werden kann und wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) zustimmen.

(8) Zeigt sich die mangelnde Gruppenfähigkeit oder die mangelnde Kindergartenreife eines Kindes erst nachträglich und kann der Kindergarten dem dadurch erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der räumlichen und personellen Voraussetzungen nicht Rechnung tragen, hat sich der Rechtsträger im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) um eine andere Möglichkeit der Betreuung des Kindes zu bemühen.

(9) Wenn zweifelhaft ist, ob ein Kind gruppenfähig oder kindergartenreif ist, hat der Rechtsträger eine gemeinsame Beratung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter), der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) und erforderlichenfalls weiteren Fachkräften durchzuführen.

(10) Wenn in den Fällen der Abs. 7 und 8 zwischen den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Rechtsträger des Kindergartens keine Einigung erzielt wird, hat über die Ablehnung der Aufnahme nach Abs. 7 oder über den Ausschluss nach Abs. 8 die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Gutachten eines der Gemeinde hiezu zur Verfügung stehenden Arztes des Gemeindesanitätsdienstes, der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlichenfalls eines geeigneten Psychologen einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2017

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