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(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger des Kindergartens (§ 16 Abs. 4). Die Besuchspflicht besteht nicht, wenn Hauptferien oder schulfreie Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz sind.
(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn
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(4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Landesregierung über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis d geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind.
(6) Über eine Information der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) sowie einen Bescheid der Landesregierung nach Abs. 4 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(7) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Kindergartenjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019
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(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger des Kindergartens (§ 16 Abs. 4). Die Besuchspflicht besteht nicht, wenn Hauptferien oder schulfreie Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz sind.
(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn
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(4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Landesregierung über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis d geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind.
(6) Über eine Information der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) sowie einen Bescheid der Landesregierung nach Abs. 4 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(7) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Kindergartenjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019