Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Stehen keine Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) zur Verfügung, können abweichend von Abs. 1 in den Randzeiten (§ 16 Abs. 3) an deren Stelle Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen.
(3) Werden Kinder in eine Kindergartengruppe aufgenommen, deren Förder- und Betreuungsbedarf aufgrund ihrer Behinderung erhöht ist, muss der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), sofern ihr (ihm) nicht eine weitere Kindergartenpädagogin (ein weiterer Kindergartenpädagoge) beigestellt ist, eine Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent) zur Verfügung stehen; es dürfen ihnen höchstens 16 Kinder anvertraut werden. Wenn die Betreuung durch zwei Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) erfolgt, beträgt die Höchstzahl 20 Kinder. Wenn bei einem der Kinder der Förder- und Betreuungsbedarf besonders groß ist, bedarf es immer zweier Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), denen höchstens 16 Kinder anvertraut werden dürfen. In eine Kindergartengruppe dürfen höchstens vier Kinder mit erhöhtem Förder- und Betreuungsbedarf, davon höchstens zwei mit besonders großem Förder- und Betreuungsbedarf, aufgenommen werden.
(4) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viele Kinder untergebracht werden, dass auf ein Kind mindestens 2 m² freie Bodenfläche entfällt.
(5) In begründeten Einzelfällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 3 zulassen, sofern dies aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 78/2017
(2) Stehen keine Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) zur Verfügung, können abweichend von Abs. 1 in den Randzeiten (§ 16 Abs. 3) an deren Stelle Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen.
(3) Werden Kinder in eine Kindergartengruppe aufgenommen, deren Förder- und Betreuungsbedarf aufgrund ihrer Behinderung erhöht ist, muss der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), sofern ihr (ihm) nicht eine weitere Kindergartenpädagogin (ein weiterer Kindergartenpädagoge) beigestellt ist, eine Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent) zur Verfügung stehen; es dürfen ihnen höchstens 16 Kinder anvertraut werden. Wenn die Betreuung durch zwei Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) erfolgt, beträgt die Höchstzahl 20 Kinder. Wenn bei einem der Kinder der Förder- und Betreuungsbedarf besonders groß ist, bedarf es immer zweier Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), denen höchstens 16 Kinder anvertraut werden dürfen. In eine Kindergartengruppe dürfen höchstens vier Kinder mit erhöhtem Förder- und Betreuungsbedarf, davon höchstens zwei mit besonders großem Förder- und Betreuungsbedarf, aufgenommen werden.
(4) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viele Kinder untergebracht werden, dass auf ein Kind mindestens 2 m² freie Bodenfläche entfällt.
(5) In begründeten Einzelfällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 3 zulassen, sofern dies aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 78/2017