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(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 13b Abs. 1 und 2), haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Besuch des Kindergartens angemeldet werden (§ 13 Abs. 2) und der Besuchspflicht nachkommen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die für ihre Kinder eine Ausnahme nach § 13b Abs. 3 lit. b bis d in Anspruch genommen haben, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Betreuung entsprechend dem geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder im Kindergarten entsprechend dem einheitlichen Instrumentarium nach § 11 Abs. 5 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfs – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Rechtsträger des Kindergartens eine Vereinbarung über die elterliche Mitarbeit abzuschließen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben, erforderlichenfalls durch eine verlässliche Begleitung, für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen.
(6) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder unverzüglich der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungsgefahr besteht, vom Kindergarten fernzuhalten. Gleiches gilt, wenn durch ein gesundes Kind ansteckende Krankheiten, die in der Familie aufgetreten sind, auf andere Kinder übertragen werden könnten.
(7) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 13b Abs. 1 und 2), haben der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) unverzüglich eine Verhinderung nach § 13b Abs. 7 unter Angabe des Grundes zu melden.
(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, der Ladung zu einem Gespräch nach § 11 Abs. 3 nachzukommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019, 4/2022
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 13b Abs. 1 und 2), haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Besuch des Kindergartens angemeldet werden (§ 13 Abs. 2) und der Besuchspflicht nachkommen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die für ihre Kinder eine Ausnahme nach § 13b Abs. 3 lit. b bis d in Anspruch genommen haben, haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Betreuung entsprechend dem geltend gemachten Ausnahmegrund erfolgt.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder im Kindergarten entsprechend dem einheitlichen Instrumentarium nach § 11 Abs. 5 lit. c an der Feststellung ihres Entwicklungsstandes sowie – im Falle festgestellten Förderbedarfs – an der Förderung teilnehmen. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Rechtsträger des Kindergartens eine Vereinbarung über die elterliche Mitarbeit abzuschließen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben, erforderlichenfalls durch eine verlässliche Begleitung, für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen.
(6) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder unverzüglich der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungsgefahr besteht, vom Kindergarten fernzuhalten. Gleiches gilt, wenn durch ein gesundes Kind ansteckende Krankheiten, die in der Familie aufgetreten sind, auf andere Kinder übertragen werden könnten.
(7) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, für die eine Besuchspflicht besteht (§ 13b Abs. 1 und 2), haben der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) unverzüglich eine Verhinderung nach § 13b Abs. 7 unter Angabe des Grundes zu melden.
(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, der Ladung zu einem Gespräch nach § 11 Abs. 3 nachzukommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019, 4/2022