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(3) Der Rechtsträger des Kindergartens kann Zeiten am Anfang und/oder am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.
(4) Der Rechtsträger des Kindergartens hat für die der Besuchspflicht (§ 13b Abs. 1 und 2) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie den Kindergarten jedenfalls besuchen müssen (Kernzeit). Als Kernzeit dürfen nur Zeiten vormittags bis 12.30 Uhr festgelegt werden. Die Kernzeit ist nach Abs. 1 bekannt zu machen. Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 3) bleibt unberührt.
(5) Bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen muss der Kindergarten nicht offen gehalten werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019, 4/2022
(3) Der Rechtsträger des Kindergartens kann Zeiten am Anfang und/oder am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.
(4) Der Rechtsträger des Kindergartens hat für die der Besuchspflicht (§ 13b Abs. 1 und 2) unterliegenden Kinder festzulegen, an welchen Zeiten sie den Kindergarten jedenfalls besuchen müssen (Kernzeit). Als Kernzeit dürfen nur Zeiten vormittags bis 12.30 Uhr festgelegt werden. Die Kernzeit ist nach Abs. 1 bekannt zu machen. Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 3) bleibt unberührt.
(5) Bei Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder bei sonstigen zwingenden Gründen muss der Kindergarten nicht offen gehalten werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019, 4/2022