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(2) Im Übrigen ist der Besuch eines Kindergartens im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger des Kindergartens zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Abs. 1 schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.
*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019
(2) Im Übrigen ist der Besuch eines Kindergartens im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger des Kindergartens zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Abs. 1 schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.
*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019