§ 16a V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Besuch eines Kindergartens, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31§ 16a V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 13b Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei.

(2) Im Übrigen ist der Besuch eines Kindergartens im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger des Kindergartens zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Der Abs. 1 schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.

*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Der Besuch eines Kindergartens, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist für Kinder, die am 31§ 16a V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5) ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 13b Abs. 2), jedenfalls aber vormittags bis 12.30 Uhr entgeltfrei.

(2) Im Übrigen ist der Besuch eines Kindergartens im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen. Eltern (Erziehungsberechtigte), die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger des Kindergartens zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Der Abs. 1 schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten nicht aus.

*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019

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