§ 39 K-KJHG Gefährdungsabklärung

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinischpsychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.

(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 oder berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.

(5) Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(6) Die Einschätzung der Gefährdung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinischpsychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.

(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 oder berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.

(5) Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente, Informationen und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

(6) Die Einschätzung der Gefährdung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

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