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(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.
(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.