§ 17 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger des Kindergartens kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kindergartenversuches beantragen§ 17 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kindergartenversuches anzuschließen. In der Versuchsbeschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für die Kindergartenarbeit sonst geltenden Regelungen eingehend darzulegen.

(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 29.08.2008 bis 01.01.2023
(1) Der Rechtsträger des Kindergartens kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kindergartenversuches beantragen§ 17 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kindergartenversuches anzuschließen. In der Versuchsbeschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für die Kindergartenarbeit sonst geltenden Regelungen eingehend darzulegen.

(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.

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