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(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen; dabei sind neben den Erziehungswissenschaften, der Lernforschung, dem Kinderschutz und der Kinderpsychologie, pflegerische Hilfstätigkeiten, Sprachförderung, Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.
(3) Zur Vorbereitung von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt in der Dauer von acht Stunden vorzusehen.
(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung zu organisieren; sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten. Die Fortbildungsveranstaltungen sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, dass den Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 45/2019
(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen; dabei sind neben den Erziehungswissenschaften, der Lernforschung, dem Kinderschutz und der Kinderpsychologie, pflegerische Hilfstätigkeiten, Sprachförderung, Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.
(3) Zur Vorbereitung von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt in der Dauer von acht Stunden vorzusehen.
(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung zu organisieren; sie kann generell oder im Einzelfall bestimmen, ob andere Fortbildungsveranstaltungen als gleichwertig gelten. Die Fortbildungsveranstaltungen sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, dass den Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 45/2019