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(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die einen Kindergarten betreibt, jedenfalls die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 16a Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.
*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019
(2) Im Rahmen einer Förderung nach Abs. 1 hat die Landesregierung einer Gebietskörperschaft, die einen Kindergarten betreibt, jedenfalls die angemessenen Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Entgeltfreiheit nach § 16a Abs. 1 entstehen. Davon Abweichendes kann mit dem Vorarlberger Gemeindeverband vereinbart werden.
*) in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 78/2016, 45/2019