§ 20 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs§ 20 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 2 bis 5 der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat dafür zu sorgen, dass die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Die Rechtsträger der Kindergärten haben der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Schriftstücke vorzulegen sowie unbeschränkt Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens zu gewähren, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

(3) Wenn der Rechtsträger eines Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen – ausgenommen jenen nach § 3 – nicht nachkommt, hat die Landesregierung mit Bescheid die Erfüllung dieser Verpflichtung innert angemessener Frist vorzuschreiben. Kommt der Rechtsträger seinen Verpflichtungen dennoch nicht nach, so kann die Landesregierung, wenn die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig wäre, den Betrieb des Kindergartens mit Bescheid befristet oder unbefristet untersagen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen; bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs§ 20 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 2 bis 5 der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat dafür zu sorgen, dass die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

(2) Die Rechtsträger der Kindergärten haben der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Schriftstücke vorzulegen sowie unbeschränkt Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens zu gewähren, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

(3) Wenn der Rechtsträger eines Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen – ausgenommen jenen nach § 3 – nicht nachkommt, hat die Landesregierung mit Bescheid die Erfüllung dieser Verpflichtung innert angemessener Frist vorzuschreiben. Kommt der Rechtsträger seinen Verpflichtungen dennoch nicht nach, so kann die Landesregierung, wenn die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig wäre, den Betrieb des Kindergartens mit Bescheid befristet oder unbefristet untersagen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen; bei einem begründeten Verdacht auf Verstöße gegen den staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Werte- und Orientierungsleitfaden hat eine solche Überprüfung stattzufinden. Das Ergebnis der Überprüfung im Hinblick auf den genannten Werte- und Orientierungsleitfaden ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten