§ 21 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektorinnen (Kindergarteninspektoren) zu bestellen§ 21 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekannt zu geben.

(3) Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige (Amtssachverständiger) zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.09.2018 bis 01.01.2023
(1) Die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektorinnen (Kindergarteninspektoren) zu bestellen§ 21 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen.

(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekannt zu geben.

(3) Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige (Amtssachverständiger) zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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