Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekannt zu geben.
(3) Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige (Amtssachverständiger) zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekannt zu geben.
(3) Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige (Amtssachverständiger) zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017