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(2) Die Dienstposten der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) der Gemeinden gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 – Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) und in die Verwendungsgruppe k2 – Kindergartenassistentin (Kindergartenassistent).
(3) Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenassistentin (Kindergartenassistent).
(4) Der Gehalt der Kindergartenpädagogin (des Kindergartenpädagogen) wird durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt
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Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zum Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2009 zu gewähren.
(5) Die Bestimmungen des § 126 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sinngemäß mit der Abweichung, dass es keine Dienstpostengruppen gibt, und dass an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.
(6) Der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), die (der) vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016
(2) Die Dienstposten der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) der Gemeinden gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 – Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) und in die Verwendungsgruppe k2 – Kindergartenassistentin (Kindergartenassistent).
(3) Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenassistentin (Kindergartenassistent).
(4) Der Gehalt der Kindergartenpädagogin (des Kindergartenpädagogen) wird durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt
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Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zum Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2009 zu gewähren.
(5) Die Bestimmungen des § 126 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sinngemäß mit der Abweichung, dass es keine Dienstpostengruppen gibt, und dass an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.
(6) Der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), die (der) vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016