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(2) Am 1. September 2008 bereits anhängige Verfahren auf Errichtung eines Kindergartens sowie auf Betriebsaufnahme sind nach den §§ 3 bis 5 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 48/2008§ 25 V-KGG zu beendenseit 01.01.2023 weggefallen.
(3) Für Kindergärten, die am 1. September 2008 bereits betrieben werden dürfen, gilt § 14 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 52/2008 nur für Um- und Zubauten.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 59/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 16a und 19, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Die §§ 16a und 19, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft.
(6) Der § 19 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 26/2010 tritt rückwirkend am 1. September 2008 in Kraft.
(7) Art. XXXIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 78/2016, tritt am 1. September 2016 in Kraft.
(9) Art. VIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 13 Abs. 10 – am 1. September 2018 in Kraft.
(10) Der § 13 Abs. 10 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(11) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 45/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4 sowie § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
(12) Die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, treten am 1. September 2019 in Kraft.
(13) Auf Grundlage des § 13b Abs. 3 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 45/2019 erteilte Ausnahmen von der Besuchspflicht bleiben aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019
(2) Am 1. September 2008 bereits anhängige Verfahren auf Errichtung eines Kindergartens sowie auf Betriebsaufnahme sind nach den §§ 3 bis 5 in der Fassung vor dem LGBl.Nr. 48/2008§ 25 V-KGG zu beendenseit 01.01.2023 weggefallen.
(3) Für Kindergärten, die am 1. September 2008 bereits betrieben werden dürfen, gilt § 14 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 52/2008 nur für Um- und Zubauten.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 59/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 16a und 19, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) Die §§ 16a und 19, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft.
(6) Der § 19 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 26/2010 tritt rückwirkend am 1. September 2008 in Kraft.
(7) Art. XXXIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 78/2016, tritt am 1. September 2016 in Kraft.
(9) Art. VIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 13 Abs. 10 – am 1. September 2018 in Kraft.
(10) Der § 13 Abs. 10 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(11) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 45/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4 sowie § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, tritt am 15. März 2019 in Kraft.
(12) Die §§ 13b Abs. 2 und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 45/2019, treten am 1. September 2019 in Kraft.
(13) Auf Grundlage des § 13b Abs. 3 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 45/2019 erteilte Ausnahmen von der Besuchspflicht bleiben aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019