§ 66 K-KJHG Strafbestimmungen

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 8 verletzt;

2.

die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;

3.

unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);

4.

ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§§ 27, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (§ 27 Abs. 7, § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 7);

5.

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 36);

6.

unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 50);

7.

ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, vor Ablauf der Frist, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (§ 38 Abs. 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 nicht erfüllen;

8.

Bescheidauflagen (§ 27 Abs. 3; § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt;

9.

die Aufsicht verweigert (§ 17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20).

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

Stand vor dem 03.02.2017

In Kraft vom 31.12.2013 bis 03.02.2017

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 8 verletzt;

2.

die Eignungsfeststellung (§ 15) oder -beurteilung (§ 26, § 53 Abs. 3) behindert;

3.

unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 25);

4.

ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§§ 27, 30), oder die Pflege und Erziehung trotz Entzug der Bewilligung fortsetzt (§ 27 Abs. 7, § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 7);

5.

eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 36);

6.

unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 50);

7.

ein Jugenderholungsheim oder Ferienlager ohne Anzeige, vor Ablauf der Frist, abweichend von der Anzeige oder trotz Untersagung betreibt (§ 38 Abs. 3 und 6) oder Mitarbeiter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 nicht erfüllen;

8.

Bescheidauflagen (§ 27 Abs. 3; § 30 Abs. 6 iVm § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 6) oder eine Anordnung im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden (§ 17 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 9 iVm § 17 Abs. 1) nicht erfüllt;

9.

die Aufsicht verweigert (§ 17, § 34, § 36 Abs. 8 iVm § 17) oder der Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht nicht nachkommt (§ 20, § 35, § 36 Abs. 9 iVm § 20).

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle des Abs. 1 Z 2, 5 und 6 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro oder im Falle des Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 7500 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(5) Ein Entgelt, das für eine Übertretung gemäß Abs. 1 Z 3 oder 6 empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten