§ 4 AbgG

Abgabengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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