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Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018