§ 7 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

a)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigender abgabepflichtigen Person, dann nach seinemihrem Aufenthalt, schließlich nach seinemihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

a)

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

b)

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;

c)

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigender abgabepflichtigen Person, dann nach seinemihrem Aufenthalt, schließlich nach seinemihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Vorarlberg, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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