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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:
a) | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; | |||||||||
b) | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll; | |||||||||
c) | in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:
a) | in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; | |||||||||
b) | in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll; | |||||||||
c) | in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013