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(1) Die Gemeindevertretung hatDurchführung von Strafverfahren lässt die Mitglieder auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied zu wählen ist.
(2) WennVerpflichtung zur Nachzahlung der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen angehören, dann sind die Mitglieder der Abgabenkommission auf die Parteifraktionen im Verhältnis ihrer Stärke in der Gemeindevertretung aufzuteilen. Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 des Gemeindegesetzesverkürzten Abgabe unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
(1) Die Gemeindevertretung hatDurchführung von Strafverfahren lässt die Mitglieder auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied zu wählen ist.
(2) WennVerpflichtung zur Nachzahlung der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen angehören, dann sind die Mitglieder der Abgabenkommission auf die Parteifraktionen im Verhältnis ihrer Stärke in der Gemeindevertretung aufzuteilen. Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 des Gemeindegesetzesverkürzten Abgabe unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018