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(1) Die Gemeindevertretung muss durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Abgabenkommission erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung muss insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufungin diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis enthaltenGemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
(1) Die Gemeindevertretung muss durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Abgabenkommission erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung muss insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufungin diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis enthaltenGemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018