§ 13 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindevertretung muss durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Abgabenkommission erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung muss insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufungin diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis enthaltenGemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeindevertretung muss durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Abgabenkommission erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung muss insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufungin diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis enthaltenGemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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